Finanzreglement UHC Laupen
Anmerkung:
Die männliche Bezeichnung einer Funktion oder Person schliesst automatisch auch die weibliche Form mit ein.
Durch dieses Reglement werden die vom Verein erhobenen Beiträge und Bussen, sowie die Entschädigungen und Spesen geregelt.
1.1. Mitgliederbeiträge
| Kategorie | Beitrag |
|---|---|
| Jahrgang 05 und älter | CHF 350.00 |
| Jahrgang 06 bis 08 (Jun U21) | CHF 250.00 |
| Jahrgang 09 bis 12 (Jun U18, U17, U16) | CHF 160.00 |
| U17 Juniorinnen mit Stammverein bei Partnerverein | CHF 80.00 |
| Jahrgang 13 bis 16 (Jun U14, C, D) | CHF 140.00 |
| Jahrgang 17 bis 19 (Jun E) | CHF 100.00 |
| Jahrgang 20 und jünger (Moskitos / Vorschulkinder, ohne Meisterschaft) | CHF 80.00 |
| Senioren (ohne Meisterschaft) | CHF 130.00 |
| Passivmitglieder | CHF 50.00 |
| Ehrenmitglieder | CHF 0.00 |
1.2. Verbandsbeiträge
| Kategorie | Beitrag |
|---|---|
| Herren 1 | CHF 285.00 |
| Herren 2 | CHF 230.00 |
| Damen 1 | CHF 325.00 |
| Damen 2 | CHF 250.00 |
| U21 Junioren | – |
| U21 Juniorinnen | CHF 180.00 |
| U18 Junioren | CHF 150.00 |
| U17 Juniorinnen | CHF 180.00 |
| U17 Juniorinnen (Stammverein bei Partnerverein) | CHF 90.00 |
| U16 Junioren | CHF 140.00 |
| U14 Junioren | CHF 140.00 |
| Junioren C | – |
| Junioren D | CHF 100.00 |
| Junioren E | CHF 100.00 |
Die Verbandsbeiträge werden von Swiss Unihockey gefordert und beinhalten den Teambeitrag, die Lizenzkosten und die Abgaben pro Meisterschaftsspiel.
Bei einer Vereinsanmeldung oder einem Transfer zum UHC Laupen nach dem 31. Dezember, wird der Mitgliederbeitrag um die Hälfte reduziert.
Über weitere Reduktionen entscheidet der Vorstand.
Für den Verbandsbeitrag ist die Zugehörigkeit zum jeweiligen Team und nicht die effektiv gelöste Lizenz massgebend.
1.3 SpielerInnen mit Doppellizenz
SpielerInnen mit Doppellizenz gelten grundsätzlich als vollwertige Mitglieder und haben die Lizenz-
kosten vollständig zu entrichten.
Der Mitgliederbeitrag sowie die verpflichtenden Helfereinsätze können aufgrund von Überschnei-
dungen mit Trainings des Stammvereins auf 50% reduziert werden. Über weitere Reduktionen ent-
scheidet der Vorstand.
1.4 Abwesenheiten (Schwangerschaft und Verletzung)
Schwangere Spielerinnen sind verpflichtet, ihre voraussichtliche Abwesenheit frühzeitig dem Vor-
stand zu melden. Bei einem Ausfall von länger als einer halben Saison besteht die Möglichkeit, als Passivmitglied im Verein zu verbleiben. Somit werden die Mitgliedskosten auf CHF 50.- reduziert und es müssen keine obligatorischen Helferteinsätze geleistet werden.
Verletzte SpielerInnen können bei einem Ausfall von länger als einer halben Saison ein Arztzeugnis
einreichen, um eine Reduktion des Mitgliederbeitrags zu beantragen.
Unabhängig davon sind die Lizenzkosten bei einem Meisterschaftseintritt in jedem Fall zu 100%
selbst zu tragen.
Jeder Einzelfall wird durch den Vorstand geprüft und abschliessend entschieden.
2.1. Verbandsbussen (Swiss Unihockey)
2.1.1. Persönliches Verschulden eines einzelnen Mitglieds
Alle Bussen, die durch den Verband erhoben und von einem einzelnen Mitglied persönlich verursacht worden sind, werden dem Verursacher vollumfänglich in Rechnung gestellt. Die Busse muss innert 30 Tagen auf das Vereinskonto überwiesen werden.
2.1.2. Verschulden einer Mannschaft
Verursacht ein Team eine Busse, wird diese der betreffenden Mannschaft vollumfänglich in Rechnung gestellt. Die Busse muss innert 30 Tagen auf das Vereinskonto überwiesen werden.
2.2. Vereinsbussen
2.2.1. Unentschuldigtes Fernbleiben bei Helfereinsätzen
Unentschuldigtes oder entschuldigtes Fernbleiben ohne Ersatz zu stellen an einem Helfereinsatz
wird mit einer Busse geahndet.
CHF 200.00 für Spielerinnen folgender Teams:
Damen 1, Damen 2, Herren 1, Herren 2, JuniorInnen U21
CHF 100.00 für SpielerInnen folgender Teams:
Senioren, alle U-Teams jünger U21 sowie alle Junioren-Kleinfeldteams (mit oder ohne Meisterschaft)
Festsetzen des Helferkontingents:
- Jedes Aktivmitglied mit Funktionärsstatus (mit/ohne Lizenz) eines Teams mit Meisterschaft in Einzelspielbetrieb, hat 2 Helfereinsätze in der Qualifikation sowie 1 Helfereinsatz während der Playoffs/Playouts zu leisten.
- Jedes Aktivmitglied ohne Funktionärsstatus (mit/ohne Lizenz) eines Teams mit Meister-
schaftsbetrieb in Turnierform oder ohne Meisterschaftsbetrieb, hat 2 Helfereinsätze pro Saison zu leisten. - Jedes Aktivmitglied mit Funktionärsstatus (mit/ohne Lizenz) eines Teams mit Meister-
schaftsbetrieb in Turnierform oder ohne Meisterschaftsbetrieb, hat 1 Helfereinsätze pro Saison z u leisten. - Jedes Aktivmitglied ohne Funktionärsstatus (mit/ohne Lizenz) eines Teams mit Meisterschaft in Einzelspielbetrieb, hat 4 Helfereinsätze in der Qualifikation sowie 1 Helfereinsatz während der Playoffs/Playouts zu leisten.
Die Helfereinsätze für die erste Saisonhälfte werden bis Mitte August auf dem Helfertool aufgeschaltet. Jedes Mitglied ist verpflichtet, bis 31. August des laufenden Vereinsjahres die Hälfte der zu leistenden Einsätze einzutragen. Nach erfolgtem Meisterschaftsstart werden die Helfereinsätze für die zweite Saisonhälfte aufgeschaltet und die restlichen Einsätze können eingetragen werden.
Helfereinsätze können an Eltern, Freunde, Geschwister etc. weiterdelegiert werden. Das Mindestalter liegt dabei bei 16 Jahren. Jüngere Mitglieder können ihren Helfereinsatz z.B. als Bandenrichter in Begleitung einer erwachsenen Person (Eltern, Götti, Gotti, ältere Geschwister, etc.) leisten oder den Einsatz delegieren.
Wer bis zum Stichtag am 31. August nicht mindestens die Hälfte seiner Einsätze im Tool eingetragen hat, erhält per Mail eine Erinnerung mit einer Frist von 7 Tagen, um dies nachzuholen. Wer nach verstreichen der Frist das Kontingent nicht erreicht, muss eine Busse von CHF 150.00 bezahlen. Hat ein Mitglied bis Saisonende nicht alle Helfereinsätze geleistet, gibt es wiederum eine Busse von CHF 150.00, welche in einen Bussenpool fliessen.
Sind alle zu vergebenden Helfereinsätze belegt, kann vom Verein keine Busse ausgesprochen werden. Von dieser Regelung ausgeschlossen sind alle Vorstands- und Ehrenmitglieder, alle Funktionäre ohne Team, sowie Mitglieder unter 16 Jahren, deren Eltern eine Aufgabe als Funktionär im Verein übernommen haben.
Uber allfällige Bussenvergabe sowie Helfereinsatzbefreiung entscheidet der Vorstand.
Zudem kann der Vorstand Helfer, welche mehr leisten in Form von Kioskgutscheinen aus dem Bussenpool entschädigen.
2.2.2. Unentschuldigtes Fernbleiben an der Generalversammlung
Unentschuldigtes Fernbleiben an der Generalversammlung wird mit einer Busse von CHF 50.00 geahndet. Dies gilt für alle Aktivmitglieder bis und mit Junioren, die im Jahr in welchem die GV statt findet, das 16. Altersjahr vollenden oder vollendet haben.
2.3. Übrige Bussen
Über übrige Bussen entscheidet der Vorstand.
3.1. Trainerentschädigungen
3.1.1. Trainer einer Aktivmannschaft
Der UHC Laupen entschädigt die Trainer der Aktivmannschaften gemäss dem Trainervertrag. Dazu kommt der Erlass gemäss Tabelle 1 im Anhang. 1)
Über zusätzliche Entschädigungen entscheidet der Vorstand.
3.1.2. Trainer einer Juniorenmannschaft
Der UHC Laupen entschädigt die Juniorentrainer gemäss den J&S Trainer Entschädigungen des Vereins unter Punkt 3.8.
Dazu kommt der Erlass gemäss Tabelle 1 im Anhang. 1)
Über zusätzliche Entschädigungen entscheidet der Vorstand.
3.1.3. J&S Coach
Der UHC Laupen entschädigt den J&S Coach gemäss den J&S Coach Entschädigungen des Vereins unter Punkt 3.9.
Dazu kommt der Erlass gemäss Tabelle 1 im Anhang.1)
Über zusätzliche Entschädigungen entscheidet der Vorstand.
3.2. Schiedsrichter
Die Schiedsrichter werden direkt vom Veranstalter oder durch Swiss Unihockey entschädigt (siehe Reglement Swiss Unihockey). Dazu kommt der Erlass gemäss Tabelle 1 im Anhang. 1)
Über zusätzliche Entschädigungen entscheidet der Vorstand.
3.3. Elba Kiosk Leitung
Der UHC Laupen entschädigt die „Elba Kiosk“ Leitung mit CHF 1‘000.00 pro Saison.
Dazu kommt der Erlass gemäss Tabelle 1 im Anhang. 1)
Die Leitung ist verantwortlich für die im Jobbeschrieb aufgelisteten Aufgaben.
Über zusätzliche Entschädigungen entscheidet der Vorstand.
3.4. Leitung Geschäftsstelle
Der UHC Laupen entschädigt die „Leitung Geschäftsstelle“ mit CHF 2‘000.00 pro Saison.
Dazu kommt der Erlass gemäss Tabelle 1 im Anhang. 1)
Die Geschäftsstelle ist verantwortlich für die im Jobbeschrieb aufgelisteten Aufgaben.
Über zusätzliche Entschädigungen entscheidet der Vorstand.
3.5. Andere Funktionäre
Alle anderen Funktionäre sind ehrenamtlich tätig und haben grundsätzlichen keinen Anspruch auf Entschädigungen. Dazu kommt der Erlass gemäss Tabelle 1 im Anhang. 1)
Über zusätzliche Entschädigungen entscheidet der Vorstand.
3.6. Vorstandsentschädigungen
Die Vorstandsmitglieder sind ehrenamtlich tätig und haben grundsätzlich keinen Anspruch auf Entschädigungen. Dazu kommt der Erlass und die Pauschalentschädigung gemäss Tabelle 1 im Anhang. 1)
1) Stellt sich ein Elternteil, welches selbst nicht vom Verbandsbeitrag profitiert, als Funktionär zur Verfügung, so kann er zusätzlich von Total max. CHF 150.00 Rabatt auf den Mitgliederbeitrag seiner Kinder profitieren.
Über diese und zusätzliche Erlassungen von Beiträgen entscheidet der Vorstand.
3.7. J&S Entschädigungen
Die erste Teilzahlung erfolgt nach J&S Angebotsabschluss. Dabei wird jedoch nicht der gesamte Betrag, sondern rund 80 % der Entschädigung ausbezahlt. Die Restzahlung (maximal 20 % in Abhängigkeit des zur Verfügung stehenden Kredits) wird zu Beginn des Folgejahres ausgelöst.
Der UHC Laupen entschädigt die Trainer wie folgt:
Der gesamte Betrag aus der ersten Teilzahlung (ca. 80% der Hochrechnung des J&S Geldes) wird vollumfänglich an die Trainer ausbezahlt.
Der Betrag der Restzahlung wird ebenfalls an die Trainer ausbezahlt, sofern sie dann noch aktive Trainer des UHC Laupen sind (erfolgt jeweils Anfang des Folgejahres). Trainer, welche dann nicht mehr als aktive Trainer beim UHC Laupen tätig sind haben keinen Anspruch auf diese Restzahlung.
Sollte nach der Auszahlung der Restzahlung an die Trainer noch ein Betrag übrig sein, so wird über die Verwendung dieses Betrages in Form eines Traktandums an einer Vorstandssitzung des UHC Laupen entschieden.
Über zusätzliche Auszahlungen entscheidet der Vorstand.
3.8. J&S Coach Entschädigungen
Das Prinzip der Auszahlungsentschädigungen des J&S Coaches ist dasselbe wie bei den Trainern.
Ist der J&S Coach bei der Restzahlung nicht mehr im Amt, so hat er keinen Anspruch auf diese Restzahlung. Die Verwendung des Betrags wird in Form eines Traktandums an einer Vorstandssitzung des UHC Laupen entschieden. Zusätzlich ist die Obergrenze für den J&S Coach pro J&S Abrechnungsperiode bei max. CHF 2’000.- festgelegt. Die Verwendung eines allfällig höheren Betrages wird in Form eines Traktandums an einer Vorstandssitzung des UHC Laupen entschieden.
Über zusätzliche Auszahlungen entscheidet der Vorstand.
3.9. J&S Entschädigungen bei wirtschaftlicher Misslage des UHC Laupen
Der UHC Laupen behält sich das Recht vor, die Auszahlung der J&S Gelder, welche unter Punkt 3.8 und 3.9 definiert sind, bei wirtschaftlicher Misslage des Vereines zu reduzieren.
4.1. Fahrspesen an Ausbildungskurse
Grundsätzlich ist die wirtschaftlich sinnvollste Reisevariante zu wählen. Als Berechnungsgrundlage dient der Preis eines Zugbilletts (2. Klasse). Sofern die Anfahrt mit dem Auto sinnvoll erscheint oder die Anreise mit dem Zug nicht möglich ist, werden CHF 0.70 pro Kilometer vergütet. Es sind nach Möglichkeit Fahrgemeinschaften zu bilden (pro vier Personen wird ein
Fahrzeug entschädigt).
Wird nicht die wirtschaftlich sinnvollste Variante gewählt, entscheidet der Vorstand über die Höhe der Vergütung.
Quittungen und Spesenbelege sind dem J&S-Coach zur Abrechnung einzureichen.
4.2. Teilnahme an Verbandssitzungen
Die Teilnahme an Verbandssitzungen (swiss unihockey, KZUV etc.) erfordert teilweise eine frühe Anreise. Teilnehmende Funktionäre werden mit CHF 100.00 pro Sitzung entschädigt. Die Teilnahme muss vorgängig von einem Vorstandsmitglied bewilligt werden, andernfalls besteht kein Anspruch auf eine Entschädigung.
4.3. Barauslagen
Barauslagen von Funktionären für ein Team oder den Verein können mit dem Originalbeleg beim Finanzchef zurückgefordert werden. Bei Beträgen ab CHF 150.00 muss der Betrag beim verantwortlichen Vorstandsmitglied vorgängig bewilligt werden, andernfalls besteht kein Anspruch auf eine Rückvergütung.
Geltungsbereich
Dieses Reglement ist Bestandteil der Statuten. Somit gelten für die Änderungen des Finanzreglements die Bestimmungen der Statuten.
Dieses Reglement tritt sofort, nach der Annahme durch die Generalversammlung vom 11. Juni 2026, in Kraft. Alle diesem Reglement widersprechenden Beschlüsse sind nichtig.
Der Präsident Der Vize-Präsident
Robert Künzler Yves Kempf